Verbandssatzung |
Ring Deutscher Siedler e. V. Bundesverband für Siedlung und Familienheim Verbandssatzung
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein trägt den Namen: »Ring Deutscher Siedler e. V., Bundesverband für Siedlung und Familienheim« nachfolgend »RDS« genannt.
1.2 Der RDS hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn eingetragen.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
2.1 Der RDS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2.2 Der RDS ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Die Mittel des RDS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des RDS.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des RDS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Zwecke und deren Verwirklichung
3.1 Der RDS dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für ein sozial gestaltetes Bau- und Bodenrecht, für die Förderung und Erhaltung des Familienheimgedankens sowie für den Natur und Umweltschutz einsetzt. Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
3.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
3.2.01 das Fördern der familiären und nachbarschaftlichen Verbundenheit, des gemeinschaftlichen Zusammenhalts sowie des Gedankens der Selbstund Nachbarschaftshilfe;
3.2.02 das Aufstellen von siedlungs und wohnungspolitischen Grundsätzen und das Anstreben einer menschentauglich bebauten Umwelt sowie eines gesunden Lebensraumes;
3.2.03 das Werben für das familiengerechte Heim und den sozialen auf Eigentumsbildung für jedermann gerichteten Siedlungsgedanken;
3.2.04 das Vorbereiten und Mitwirken bei neuen Siedlungs und Eigenheimmaßnahmen;
3.2.05 die Aufklärung über die kulturelle, bildungs und staatspolitische Bedeutung des Siedlungswesens und der Bedeutung des familiengerechten Heimes für das soziale Verhalten des Menschen;
3.2.06 das Fördern des Natur und Umweltschutzes, durch das Eintreten für gesundes Bauen und Wohnen, für naturgemäße Gartenbearbeitung sowie für den Umweltschutz im Haushalt;
3.2.07 das Beraten und Unterstützen der Unterorganisationen bei deren Tätigkeiten;
3.2.08 das Verbreiten der siedlungs, wohnungs, umwelt und sozialpolitischen Zielsetzung in der Öffentlichkeit;
3.2.09 eine auf das Familienheim und den Garten bezogenen Verbraucherberatung der Siedler, Eigenheimbesitzer und Gemeinschaften mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes;
3.2.10 die fachliche Beratung der Siedler, Eigenheimbesitzer und Gemeinschaften bei der Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Naturund Umweltschutzes und für ökologisches Bauen.
3.3 Der RDS ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der RDS hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
4.2 Die Mitgliedschaft können erlangen:
4.2.1 als ordentliche Mitglieder Gemeinschaften (Siedlergemeinschaften, Siedlungs und Eigenheimgemeinschaften, Nachbarschafts und Anliegergemeinschaften, rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine o. ä.) und Einzelmitglieder, Inhaber und am Erwerb eines Eigenheimes Interessierte, sowie alle Personen, die die Ziele und die Aufgaben des RDS durch Ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen;
4.2.2 als außerordentliche Mitglieder Gesellschaften, Organisationen und Institutionen, die die Zielsetzungen des RDS unterstützen wollen.
4.3 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antragstellung beim Bundesvorstand und dessen Aufnahmebestätigung. Der Bundesvorstand kann die Aufnahme ohne Darlegung seiner Gründe ablehnen.
4.4 Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied mehr als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet
5.11 durch Tod;
5.1.2 durch Austritt (auch Kündigung oder Auflösung einer Gemeinschaft);
5.1.3 durch Ausschluß.
5.2 Bei Tod endet die Mitgliedschaft mit dem Todestage; Hinterbliebene können die Mitgliedschaft fortführen.
5.3 Ein Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende erfolgen. Austrittserklärungen müssen sowohl von ordentlichen Mitgliedern als auch von außerordentlichen Mitgliedern schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Bundesvorstand erklärt werden.
5.4 Der Austritt (Kündigung oder Auflösung) einer Gemeinschaft ist an die Bedingung geknüpft, dass der Austritt in einer Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit beschlossen wurde und dass zu dieser Mitgliederversammlung der Bundesvorstand und der Landesgruppenvorstand vier Wochen vorher eingeladen wurden, um zu dem beabsichtigten Austritt Stellung nehmen zu können.
5.5 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:
5.5.1 wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist und wenigstens zweimal erfolglos schriftlich gemahnt wurde, die Beiträge innerhalb von vier Wochen zu zahlen;
5.5.2 wenn das Mitglied gegen die Bestrebungen und Interessen oder gegen die Satzung des RDS schuldhaft in grober Weise oder wiederholt verstößt oder das Ansehen des RDS erheblich schädigt.
5.6 Der Ausschluß erfolgt durch den Bundesvorstand. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung das Recht zur Beschwerde an den Bundesausschuß zu. Ihm ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß des Bundesausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen. Bis zur Entscheidung durch den Bundesausschuß ruht die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen.
5.7 Mitglieder von Gemeinschaften scheiden am Ende eines Ahres aus dem RDS aus, in dem die Gemeinschaft unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich mitgeteilt hat, dass dieses Mitglied aus der Gemeinschaft ausscheidet. Verstoßen Mitglieder von Gemeinschaften gegen die Satzung oder gegen die Bestrebungen des RDS oder schädigen sie das Ansehen des RDS erheblich, so entscheidet die Gemeinschaft, der dieses Mitglied angehört, über den Ausschluß.
5.8 Wird der Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds einer Gemeinschaft vom Bundesvorstand oder dem Vorstand einer Landesgruppe an die Gemeinschaft gestellt, so ist der Antrag stellende Vorstand vier Wochen vorher zu der Versammlung, die über den Ausschluß entscheidet, einzuladen. Unabhängig von der Entscheidung der zuständigen Gemeinschaft kann der Bundesvorstand ein Mitglied einer Gemeinschaft, das gegen die Satzung oder gegen die Bestrebungen des RDS verstößt oder das Ansehen des RDS erheblich schädigt, von allen Ämtern im RDS außerhalb seiner Gemeinschaft ausschließen.
5.9 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an dem Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge gezahlt. Die Beitragshöhe wird von der Bundesgeneralversammlung festgelegt.
6.2 Die Aufteilung des Verbandsbeitrages auf den RDS und seine Landesgruppen wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes durch Beschluß des Bundesausschusses in einer Beitragsordnung festgelegt.
6.3 Bei unvorhergesehenem finanziellem Mehrbedarf kann der Bundesausschuß zwischen zwei Bundesgeneralversammlungen eine Erhöhung des Beitrages zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke beschließen. Dieser Beschluß muss von der nächsten Bundesgeneralversammlung genehmigt werden.
6.4 Gemeinschaften ziehen den Verbandsbeitrag von ihren Mitgliedern ein und führen ihn vierteljährlich an den RDS ab. 6.5 Einzelmitglieder zahlen den Verbandsbeitrag gemäß Beitragsordnung direkt an den RDS.
§ 7 Aufbau und Gliederung
7.1 Der RDS gliedert sich in Gemeinschaften und in Landesgruppen. Diese sind juristisch unselbstständige Untergruppierungen des RDS, sofern es sich nicht um eingetragene Vereine handelt.
7.2 Die Arbeit und Zuständigkeit der Gemeinschaften richtet sich nach der Gemeinschaftssatzung, die von der Bundesgeneralversammlung beschlossen wird.
7.3 Bei Gemeinschaften, die eingetragene Vereine (e. V.) sind und eine eigene Satzung haben, richtet sich die Arbeit und die Zuständigkeit nach deren Satzung. Diese darf nicht im Gegensatz zur Verbandssatzung stehen.
7.4 Landesgruppen sind der organisatorische Zusammenschluß der ordentlichen Mitglieder einer bestimmten Region.
7.5 Sollte für den Wohnbezirk eines Einzelmitgliedes keine Landesgruppe zuständig sein, so wird das Einzelmitglied direkt beim RDS erfaßt, sofern sich das Einzelmitglied nicht einer Landesgruppe seiner Wahl anschließt. In Sonderfällen können sich die Einzelmitglieder einer anderen als der zuständigen Landesgruppe anschließen.
7.6 Außerordentliche Mitglieder werden direkt beim RDS erfaßt.
7.7 Die Arbeit der Landesgruppen richtet sich nach der Landesgruppensatzung. Diese wird von der Bundesgeneralversammlung beschlossen.
§ 8 Organe des Bundesverbandes
8.1 Organe des RDSBundesverbandes sind:
8.1.1 die Bundesgeneralversammlung;
8.1.2 der Bundesausschuß;
8.1.3 der Bundesvorstand.
§ 9 Bundesgeneralversammlung
9.1 Die Bundesgeneralversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des BGB. Sie findet alle zwei Jahre (Jahreszahlen mit gerader Endziffer) statt. Der Versammlungstermin ist mindestens zwei Monate vorher in der Verbandszeitschrift oder durch Mitgliederrundbrief mit der vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe gilt gleichzeitig als Einladung an die Einzelund außerordentlichen Mitglieder.
9.2 Die Einladung zur Bundesgeneralversammlung erfolgt durch den Bundesvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Bundesvorsitzenden, sechs Wochen vor der Versammlung durch schriftliche Einladung an die Gliederungen. Die Tagesordnung muss mit der Einladung bekanntgegeben werden.
9.3 Das Programm mit Tagesordnung und den Anträgen ist den angemeldeten Teilnehmern sowie den Mitgliedern des Bundesausschusses und des Bundesvorstandes 14 Tage vor der Bundesgeneralversammlung zuzusenden.
9.4 Anträge an die Bundesgeneralversammlung müssen spätestens 24 Tage vor der Bundesgeneralversammlung beim Bundesvorstand (Bundes_ geschäftsstelle) schriftlich vorliegen. 9.5 Anträge können eingereicht werden von:
9.5.01 dem Bundesvorstand;
9.5.02 dem Bundesausschuß;
9.5.03 Ausschüssen und Arbeitskreisen, die vom Bundesvorstand oder von der Bundesgeneralversammlung für besondere Aufgaben berufen wurden;
9.5.04 einer Landesgruppenversammlung;
9.5.05 einem Landesgruppenvorstand;
9.5.06 einer Mitgliederversammlung einer Gemeinschaft;
9.5.07 einem Vorstand einer Gemeinschaft;
9.5.08 von mindestens sieben Einzelmitgliedern.
9.6 In den Fällen 9.5.01 bis 9.5.07 muss der Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit des entsprechenden Gremiums gefasst worden sein. Im Falle 9.5.03 darf der Antrag nur zu Fragen gestellt werden, die direkt oder indirekt mit den Aufgaben dieses Gremiums in Verbindung stehen. Im Falle 9.5.08 muss der Antrag von mindestens sieben Einzelmitgliedern unterzeichnet sein. 9.7 Teilnahmeberechtigt an der Bundesgeneralversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des RDS. 9.8 Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des RDS.
9.9 Das Stimmrecht kann nur durch anwesende Stimmberechtigte persönlich ausgeübt werden. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
9.10 Den Vorsitz in der Bundesgeneralversammlung führt der Bundesvorsitzende oder ein anderes Mitglied des Bundesvorstandes. Der Voriitzende der Bundesgeneralversammlung kann die Leitung der Versammlung einem Tagungspräsidium, das aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht, übertragen. Die Mitglieder des Tagungspräsidiums werden von der Bundesgeneralversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. In eigener Sache darf niemand den Vorsitz führen.
9.11 Wahlen werden unter der Leitung eines aus drei Personen bestehenden Wahlvorstandes durchgeführt. Der Wahlvorstand wird von der Bundesgeneralversammlung gewählt. Ist für die Leitung der Bundesgeneralversammlung ein Tagungspräsidium gemäß § 9.10 gewählt worden, führt dieses Gremium die Wahlen durch.
9.12 Bei jeder Bundesgeneralversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der sich ergibt, wer stimmberechtigt ist. 9.13 Die Bundesgeneralversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl erschienener Stimmberechtigter beschlußfähig, es sei denn, die Satzung trifft eine andere Bestimmung.
9.14 Die Bundesgeneralversammlung ist beschlußfähig, wenn die Versammlung ordnungs und fristgemäß nach § 9.2 einberufen wurde.
§ 10 Aufgaben der Bundesgeneralversammlung
10.1 Die Bundesgeneralversammlung ist das oberste Organ des RDS.
10.2 Der Bundesgeneralversammlung unterliegt die Zuständigkeit und Beschlußfassung insbesondere über:
10.2.01 Geschäfts und Kassenbericht;
10.2.02 Bericht der Kassenprüfer;
10.2.03 Entlastung des Bundesvorstandes;
10.2.04 Wahl und Abberufung des Bundesvorstandes;
10.2.05 Wahl der Kassenprüfer;
10.2.06 Wahl eines Ehrenbundesvorsitzenden nach § 16.1;
10.2.07 Festlegung des Verbandsbeitrages;
10.2.08 Festlegung und Änderung der Geschäftsordnung;
10.2.09 Änderung der Verbands, Landesgruppen und Gemeinschaftssatzung;
10.2.10 Änderung des Zweckes und Auflösung des RDS;
10.2.11 sonstige Gegenstände, für die die Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist oder für die andere Organe des RDS nicht zuständig sind.
10.3 Im Falle 10.2.08 ist eine absolute Mehrheit, im Falle 10.2,09 ist eine Zweidrittelmehrheit und im Falle 10.2.10 ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 11 Bundesausschuß
11.1 Der Bundesausschuß setzt sich zusammen aus:
11.1.1 dem Bundesvorstand;
11.1.2 den Landesgruppenvorsitzenden oder einem von ihnen benannten Mitglied des Landesgruppenvorstandes;
11.1.3 den Ehrenmitgliedern, soweit sie RDSMitglieder sind.
11.2 Dem Bundesausschuß obliegen folgende Aufgaben:
11.2.01 Sorge um die innere Ausrichtung des RDS;
11.2.02 Stellungnahme zu den den RDS berührenden Fragen;
11.2.03 Vorschläge für das Leitthema und die innere Gestaltung der Bundesgeneralversammlungen;
11.2.04 Beschlußfassung bei Beschwerden gegen einen ausgesprochenen Ausschluß;
11.2.05 Erlaß und Änderung der Beitragsordnung gemäß § 6.2;
11.2.06 Festsetzung des Beitrags gemäß § 6.3;
11.2.07 Berufung der Ehrenmitglieder gemäß § 16.2;
11.2.08 Festlegung der Anzahl und der Grenzen der Landesgruppen;
11.2.09 Nachwahl von Kassenprüfern nach § 17.1;
11.2.10 Regelung der Mitgliedschaft in anderen Organisationen (Beitritt / Kündigung).
11.3 Der Bundesausschuf/ kann die Einberufung einer außerordentlichen Bundesgeneralversammlung unter Angabe des Zweckes oder der Gründe verlangen.
11.4 Der Bundesausschuß wird vom Bundesvorsitzenden nach Bedarf, in der Regel einmal jährlich. einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundesausschusses muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Der Bundesausschuß ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
§ 12 Bundesvorstand
12.1 Der engere und erweiterte Bundesvorstand besteht aus:
12.1.1 dem Bundesvorsitzenden;
12.1.2 dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden;
12.1.3 dem Schriftführer;
12.1.4 dem Schatzmeister;
12.1.5 einem oder drei Beisitzern.
12.2 Der Bundesvorsitzende und der stellvertretende Bundesvorsitzende bilden den engeren Vorstand. Der engere Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Bundesvorsitzende und der stellvertretende Bundesvorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.
12.3 Der Bundesvorstand wird in der Bundesgeneralversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Bundesvorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im RDS endet auch das Amt eines Bundesvorstandsmitgliedes.
12.4 Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Bundesvorstand aus, so werden durch den Restvorstand RDSMitglieder bis zur Neuwahl als Vorstandsmitglieder berufen.
§ 13 Aufgaben des Bundesvorstandes
13.1 Der Bundesvorstand leitet den RDSBundesverband. Er ist für alle Angelegenheiten des RDS zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen worden sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 13.1.1 Vorbereitung der Bundesgeneralversammlung, soweit nicht § 11.2.03 der Satzung zutrifft;
13.1.2 Vorlage der Geschäfts und Kassenberichte in der ordentlichen Bundesgeneralversammlung;
13.1.3 Durchführung der Beschlüsse der Bundesgeneralversammlung und der Beschlüsse des Bundesausschusses;
13.1.4 Bestellung des Bundesgeschäftsführers und Festlegung der Geschäftsanweisung;
13.1.5 Beratung und Genehmigung des Haushaltplanes und des Jahresabschlusses;
13.1.6 Verleihung von Auszeichnungen an verdiente Persönlichkeiten;
13.1.7 Erteilung von Vollmachten;
13.2 Der Bundesvorstand ist berechtigt, jederzeit außerordentliche Bundesgeneralversammlungen unter Beachtung der Fristen gemäß § 9.2 und § 9.3 einzuberufen.
13.3 Der Bundesvorstand ist verpflichtet, eine Bundesgeneralversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder oder der Bundesausschuß unter Angabe des Zweckes oder der Gründe verlangen.
13.4 Der Bundesvorstand ist beschlußfähig, wenn die Einladung wenigstens eine Woche vor der Sitzung erfolgt und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Bundesvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder an der Beschlußfassung mitwirken und dem Beschlußgegenstand zustimmen.
13.5 Der Bundesvorstand tritt nach Bedarf, jedoch wenigstens zweimal jährlich, zusammen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende den Bundesvorstand zu einer Sitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
13.6 Der Bundesvorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Beiräte und andere Personen zu den Sitzungen hinzuziehen.
13.7 Die Tätigkeit des Bundesvorstandes ist ehrenamtlich; jedoch werden nachgewiesene Ausgaben in angemessener Höhe erstattet.
§ 14 Bundesgeschäftsführer
14.1 Der Bundesvorstand kann einen Bundesgeschäftsführer, der auch Mitglied des Bundesvorstandes sein kann, mit der Führung der Bundesgeschäftsstelle und der laufenden Geschäfte beauftragen. Der Bundesgeschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe des RDS mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 15 Verbandszeitschrift, Druckschriften
15.1 Zum Zwecke der publizistischen Förderung des Familienheim und Siedlungsgedankens sowie der Aufklärung über die kulturelle, bildungs und staatspolitische Bedeutung des familiengerechten Heimes kann der RDS eine Verbandszeitschrift und andere, nicht periodische Druckschriften herstellen und vertreiben.
15.2 Die Verbandszeitschrift ist Mitgliederzeitschrift für die RDSMitglieder. Der Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
§ 16 Ehrenbundesvorsitzender, Ehrenmitgliedschaft
16.1 Die Bundesgeneralversammlung kann auf Vorschlag des Bundesvorstandes ein früheres Bundesvorstandsmitglied zum Ehrenbundesvorsitzenden mit beratender Stimme im Bundesvorstand wählen. Der RDS darf nur einen Ehrenbundesvorsitzenden haben.
16.2 Der Bundesausschuß kann RDSMitgliedern sowie anderen Persönlichkeiten, die sich um das familiengerechte Heim besonders herausragende Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft des RDS verleihen. Mitglieder des ROS sind als Ehrenmitglied gleichzeitig auch Mitglied des Bundesausschusses.
§ 17 Kassenprüfer
17.1 Die Bundesgeneralversammlung wählt drei Kassenprüfer, und zwar bei jeder Bundesgeneralversammlung einen. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist nur nach einer Pause von zwei Jahren möglich. Neuwahlen für vorzeitig ausgeschiedene Kassenprüfer erfolgen für die RestAmtsdauer durch den Bundesausschuß.
17.2 Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr, und zwar spätestens drei Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres, die Kassengeschäfte zu prüfen. Es müssen mindestens zwei Kassenprüfer anwesend sein.
17.3 Die Kassenprüfer sind berechtigt, weitere Prüfungen nach 14tägiger Voranmeldung vorzunehmen.
17.4 Zu prüfen sind alle Kassengeschäfte, auch solche, die nicht von der Hauptkasse geführt werden.
17.5 Die Kassenprüfer sind verpflichtet, dem Bundesvorstand und der Bundesgeneralversammlung einen schriftlichen Bericht über die Prüfung zu erstatten.
17.6 Die Kosten der Prüfung trägt der RDS.
§ 18 Niederschriften
18.1 Über alle Bundesgeneralversammlungen, Bundesausschußsitzungen und Bundesvorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren.
18.2 Die Niederschriften sind vom Versammlungs bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 19 Haftungsausschluß
19.1 Die RDSGliederungen verwalten ihre Kassen selbstständig und in eigener Verantwortung.
19.2 Eine Haftung des RDS für seine Gliederungen und die Haftung der Gliederungen untereinander ist ausgeschlossen.
§ 20 Geschäftsordnung
20.1 Geschäftsordnungsfragen sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
20.2 Die Geschäftsordnung gilt für den RDS und seine Gliederungen, mit Ausnahme der Gemeinschaften, bei denen eine eigene Geschäftsordnung besteht.
§ 21 Änderung des Zweckes und Auflösung des RDS
21.1 Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke und bei Auflösung des RDS fällt das Vermögen, zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung an die Bundesrepublik Deutschland oder deren Rechtsnachfolger.
21.2 Eine Änderung des Zweckes und eine Auflösung des RDS sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
22.1 Die Bundesgeneralversammlung vom 19. April 2008 in Bochum hat die vorliegende Änderung der Satzung des RDS beschlossen.
22.2 Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.